Rechtsprechung
ArbG Aachen, 29.06.2017 - 8 Ca 4220/16 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,22440) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Zugang einer Kündigung; Einwurf eines Kündigungsschreibens des Arbeitnehmers in den Briefkasten des Arbeitgebers werktags um 18:05 Uhr
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zugang einer werktags um 18:05 Uhr in den Briefkasten des Arbeitgebers eingeworfenen Kündigung; Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung
- rewis.io
- arbeitsrechtsiegen.de
Arbeitnehmerkündigung: Zustellung im Briefkasten um 18:05 Uhr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 08.12.1983 - 2 AZR 337/82
Zugang der Kündigung - Einwurf in Briefkasten
Auszug aus ArbG Aachen, 29.06.2017 - 8 Ca 4220/16
Das Bundesarbeitsgericht sieht in seiner Entscheidung vom 08.12.1983 - 2 AZR 337/82 eine schriftliche Willenserklärung als zugegangen an, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen (…Rz. 11 der Entscheidung). - ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2009 - 7 Ca 1181/09
Kündigungszugang durch Einwurf in Briefkasten nach 18.00 Uhr
Auszug aus ArbG Aachen, 29.06.2017 - 8 Ca 4220/16
Die Kammer macht sich deshalb die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 25.03.2009 - 7 Ca 1181/09 zu Eigen, wenn bei einer Zustellung gegenüber einer Privatperson in deren Briefkasten um 19:30 /19:45 Uhr die Möglichkeit der Kenntnisnahme jedenfalls ab 18:00 Uhr verneint wird. - LG München II, 14.11.1991 - 8 S 983/91
Auszug aus ArbG Aachen, 29.06.2017 - 8 Ca 4220/16
So hat das Landgericht München II am 14.11.1991 - 8 S 983/91 z.B. bei einem um 18:05 Uhr nach Büroschluss eingeworfenen Schreiben den Zugang als noch am gleichen Tag angesehen und gewertet, weil der Adressat im zu entscheidenden Fall mit dem Zugang dieses Schreibens rechnen musste.